Häufige Fragen zur aktuellen Lage am Gasmarkt und zur Dezember-Soforthilfe
Der Gasmarkt in Deutschland hat sich in diesem Jahr dynamisch verändert und die Politik dazu gezwungen, Maßnahmen gegen stark gestiegene Gaspreise zu beschließen. Einige der getroffenen Entscheidungen mussten jedoch kurzfristig geändert oder angepasst werden, so dass viele unserer Kunden nicht mehr überblicken, was aktuell Stand der Dinge ist. Hier beantworten wir deshalb die wichtigsten Fragen.
Liebe Kundinnen und Kunden,
Die Situation auf den Energiemärkten ist seit Monaten angespannt. Durch die stark gestiegenen Energie Beschaffungspreise ist der Preis für Gas deutlich gestiegen. Um die Auswirkungen dieser Preisentwicklung für Sie als Kunden zu mildern, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Wie berechnet sich die Gaspreisbremse und wer profitiert davon? Lohnt es sich noch Energie zu sparen? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen.
Am 24. Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Sie kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhaltet. Für den darüberhinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt (unabhängig davon, ob Kunden mit standardisiertem Lastprofil oder registrierender Leistungsmessung abgerechnet werden). Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.
Wenn Ihr aktueller Verbrauchspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Verbrauchspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gaslieferungen im Januar und Februar 2023 wird berücksichtigt.
Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.
Liegt Ihr Verbrauchspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.
Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 – daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen und technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.
Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.
Für die Berechnung des Entlastungsbetrages wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber hinaus fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis an.
Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.
Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns leider kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente und die im September 2022 hinterlegten Prognoseverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür.
Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen, die Energieberater der Pfalzgas unterstützen Sie hierbei gerne – individuell und kostenlos. Weitere Informationen und Energiespartipps finden Sie hier: https://www.pfalzgas.de/dienstleistungen/energiespartipps/
Nein. Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse oder die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.
Die Bundesregierung will Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag, konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.
Die Dezember-Soforthilfe bekommen alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.
In Bezug auf Erdgas profitieren:
- alle Haushaltskunden
- Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
- Verbraucher, die Erdgas überwiegend zur Wohnraumvermietung verwenden (Wohnungseigentümergemeinschaften)
- Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
- staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein
Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erhalten sie die Entlastung analog zu privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, gelten die Regeln für RLM-Kunden. Das heißt, diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.
Sie profitieren direkt im Dezember 2022 von der Dezember-Soforthilfe – und zwar indem wir den Dezember-Abschlag am 15. Dezember nicht einziehen. Wenn Sie Ihren Abschlag normalerweise selbst überweisen und dies versehentlich auch im Dezember tun, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.
Setzen Sie einfach im Dezember Ihre Überweisung aus. Wenn Sie versehentlich doch überweisen, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.
Sie müssen nichts unternehmen, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Wir nutzen das Mandat im Dezember nicht und ziehen den Dezemberabschlag nicht ein.
Die Soforthilfe wird gemäß Gesetz mit 7% Umsatzsteuer berechnet, die meisten alten Abschlagspläne unserer Kunden wurden i.d.R. aber noch mit 19% berechnet. Des Weiteren besteht entsprechend der gesetzlichen Regelung nur ein Soforthilfe-Anspruch für 1/12 des Jahresverbrauchs, der im September angenommen wurde. Unsere ursprüngliche Abschlagskalkulation ging aber von 11 Teilbeträgen aus, so dass in aller Regel der errechnete Abschlag höher ist. Das gilt insbesondere bei kürzeren Abrechnungszeiträumen, z.B. wegen eines Umzugs. Vom Kunden selbst vorgenommene Abschlags-Erhöhungen oder bei Einzug zunächst angenommene Abschlagsbeträge haben keinen Einfluss auf die Dezemberhilfe. Diese berechnet sich nach der vorgegebenen Formel aus dem Gesetz: 1/12 des vom Lieferanten prognostizierten Jahresverbrauchs Stand Sept. 2022 x Arbeitspreis Dez. 2022 + 1/12 Grundpreisanteil.
Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Die Entlastung ist ein Zwölftel Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Gegenrechnung zum Dezember-Abschlag.
Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.
Sie erhalten die Dezember-Soforthilfe im Januar 2023. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat gegeben haben, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie normalerweise überweisen, setzen Sie die Überweisung einfach einmal aus.
Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihren Mieter gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten sprechen Sie Ihren Mieter ganz einfach darauf an.
Ihr Vermieter muss die Dezember-Soforthilfe an Sie weitergeben. Das kann er sofort tun oder später in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Sprechen Sie Ihren Vermieter am besten darauf an.
Wir übernehmen die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten für diese Wohnung/dieses Haus. Diese bekommen wir automatisch. Sie müssen nichts tun.
Da Sie den Lieferanten zum Jahresende wechseln, zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag. Sie erhalten den errechneten Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der abschließenden Verbrauchsrechnung. Konkret schreiben wir diesen Betrag gut: Ein Zwölftel ihres im September 2022 angenommen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises.
Die Dezember-Soforthilfe ist eine staatliche Leistung. Eine direkte Verrechnung mit bestehenden Forderungen ist daher nicht möglich. Bitte gleichen Sie diese selbst und fristgerecht aus. Vielen Dank.
Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns leider kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente und die im September 2022 hinterlegten Prognoseverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür.
Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen, die Energieberater der Pfalzgas unterstützen Sie hierbei gerne – individuell und kostenlos. Weitere Informationen und Energiespartipps finden Sie hier: https://www.pfalzgas.de/dienstleistungen/energiespartipps/
Gut zu wissen: Sie haben ab sofort auch die Möglichkeit einen Sondervertrag abzuschließen, der preislich unter dem staatlichen Preisdeckel liegt. Hier geht’s zum Tarifrechner.