Häufige Fragen zu den aktuellen Entwicklungen am Gasmarkt

Der Gasmarkt in Deutschland hat sich in den letzten ein bis zwei Jahren dynamisch verändert. So wurden von der Politik Ende 2022 zum Beispiel Maßnahmen gegen die zunächst stark gestiegenen Gaspreise getroffen. Und im September 2023 wurde nach langen Diskussionen das neue „Heizungsgesetz“ (Gebäudeenergiegesetz, GEG) beschlossen. Dies hat dazu geführt, dass viele unserer Kunden nicht mehr überblicken, was aktuell Stand der Dinge ist. Hier beantworten wir deshalb die wichtigsten Fragen.

Informationen zum neuen Heizungsgesetz
Informationen zur Dezember-Soforthilfe
Informationen zur Gaspreisbremse
Informationen zur Gas- und Wärmepreisbremse

Liebe Kundinnen und Kunden,
Die Situation auf den Energiemärkten ist seit Monaten angespannt. Durch die stark gestiegenen Energie Beschaffungspreise ist der Preis für Gas deutlich gestiegen. Um die Auswirkungen dieser Preisentwicklung für Sie als Kunden zu mildern, hat die Bundesregierung Ende 2022 eine Gaspreisbremse beschlossen. Wie berechnet sich die Gaspreisbremse und wer profitiert davon? Lohnt es sich noch Energie zu sparen? Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen.

Am 24. Dezember 2022 ist das Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz sollen Sie kontinuierlich von den hohen Energiepreisen entlastet werden. Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Wie erfolgt die Entlastung?

Nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz wird ein Entlastungskontingent für Sie festgelegt. Dieses beträgt 80 Prozent Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs. Für dieses Entlastungskontingent zahlen Sie einen festgelegten Referenzpreis von 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), wenn Ihr aktueller vertraglicher Verbrauchspreis höher ist. Brutto bedeutet in diesem Fall, dass der Referenzpreis Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich veranlasste Preisbestandteile einschließlich der Umsatzsteuer beinhaltet. Für den darüberhinausgehenden Gasverbrauch zahlen Sie den vertraglich vereinbarten Verbrauchspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, deren Gasverbrauch unter 1,5 Mio. kWh liegt (unabhängig davon, ob Kunden mit standardisiertem Lastprofil oder registrierender Leistungsmessung abgerechnet werden). Die Entlastung wird aus den Mitteln des Bundes finanziert.

Wie verändert sich der Abschlag?

Wenn Ihr aktueller Verbrauchspreis pro Kilowattstunde höher ist als 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), erhalten Sie als Differenz zwischen Ihrem Verbrauchspreis und dem Referenzpreis einen Entlastungsbetrag für Ihr Entlastungskontingent. Dieser wird gleichmäßig auf Ihre Abschläge bis zur nächsten Rechnung aufgeteilt. Die Entlastung für Gaslieferungen im Januar und Februar 2023 wird berücksichtigt. 
Sie müssen sich um nichts kümmern. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.
Liegt Ihr Verbrauchspreis unter 12 Cent pro Kilowattstunde (brutto), ändert sich für Sie nichts. Für Sie gilt weiterhin Ihr vertraglich vereinbarter Verbrauchspreis für Ihren gesamten Verbrauch. Ihre Abschläge bleiben unverändert.

Ab wann gilt die Gas- und Wärmepreisbremse?

Für Privathaushalte sowie Unternehmen mit einem Gasverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattsunden pro Jahr gelten die Entlastungen ab März 2023 rückwirkend zum 1. Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann jedoch durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.

Gut zu wissen: Sie müssen sich um nichts kümmern. Unsere Kundinnen und Kunden erhalten die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 rückwirkend im März 2023 – daran arbeiten wir mit Hochdruck. Es kann jedoch in einigen Fällen zunächst zu Verzögerungen kommen. Die Umsetzung der Energiepreisbremse ist sehr komplex und herausfordernd. Unser Anspruch ist es mit höchster Sorgfalt die Bremsen umzusetzen, daher braucht es Zeit, rechtliche Anforderungen und technische Prozesse mit komplexem Programmierungsaufwand im Massenmarkt zu installieren.

Selbstverständlich erhalten unsere Kundinnen und Kunden die ihnen zustehende Entlastung. Wir informieren Sie rechtzeitig darüber.

Wie berechnet sich die Gaspreisbremse?

Für die Berechnung des Entlastungsbetrages wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 % des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Darüber hinaus fällt für jede weitere Kilowattstunde der vertraglich vereinbarte Verbrauchspreis an.
Bedenken Sie, dass die Preisbremse ausschließlich dann greift, wenn Ihr vertraglich vereinbarter Preis über dem Preisdeckel liegt. Ansonsten zahlen Sie natürlich die günstigeren Konditionen Ihres Vertrags.

Mein Gasverbrauch weicht vom prognostizierten Verbrauch ab, kann die Entlastung korrigiert werden?

Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns leider kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente und die im September 2022 hinterlegten Prognoseverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür.

Lohnt sich Energie sparen noch?

Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen, die Energieberater der Pfalzgas unterstützen Sie hierbei gerne – individuell und kostenlos. Weitere Informationen und Energiespartipps finden Sie hier: https://www.pfalzgas.de/dienstleistungen/energiespartipps/

Muss ich die Dezember-Soforthilfe bei Ihnen beantragen oder mich bei Ihnen melden?

Nein. Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Preisbremse oder die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.

Was genau ist die Dezember-Soforthilfe?

Die Bundesregierung will Bürger, die Erdgas oder Fernwärme beziehen, bei hohen Heizkosten entlasten. Es dauert jedoch, die Gaspreisbremse in Gesetze zu gießen. Deshalb übernimmt der Staat kurzfristig einen Monatsabschlag, konkret den vom Dezember 2022. Damit es gerecht zugeht, ist die Soforthilfe aber genauer definiert: Die Kunden bekommen ein Zwölftel ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Die Differenz zum Dezemberabschlag wird in der Jahresrechnung verrechnet.

Wer bekommt die Dezember-Soforthilfe?

Die Dezember-Soforthilfe bekommen alle Kunden, für die eine Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023 umgesetzt wird.
In Bezug auf Erdgas profitieren:

  • alle Haushaltskunden
  • Kunden der Wohnungswirtschaft, die Soforthilfe an die Mieter im Rahmen der Heizkostenabrechnung weitergeben müssen
  • Verbraucher, die Erdgas überwiegend zur Wohnraumvermietung verwenden (Wohnungseigentümergemeinschaften)
  • Zugelassene Pflege-, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Reha, Behindertenwerkstätte, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe
  • staatlich (anerkannte) Einrichtungen der Bildung, Wissenschaft und Forschung wie Schulen und Universitäten
  • Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein

Sofern die Einrichtungen nach einem Standardlastprofil (SLP) beliefert werden, erhalten sie die Entlastung analog zu privaten Haushalten. Handelt es sich bei den Einrichtungen um Letztverbraucher, die im Zuge einer Registrierenden Leistungsmessung (RLM) beliefert werden, gelten die Regeln für RLM-Kunden. Das heißt, diese Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

Wann profitiere ich von der Dezember-Soforthilfe?

Sie profitieren direkt im Dezember 2022 von der Dezember-Soforthilfe – und zwar indem wir den Dezember-Abschlag am 15. Dezember nicht einziehen. Wenn Sie Ihren Abschlag normalerweise selbst überweisen und dies versehentlich auch im Dezember tun, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.

Ich überweise normalerweise meine Abschläge. Was muss ich tun?

Setzen Sie einfach im Dezember Ihre Überweisung aus. Wenn Sie versehentlich doch überweisen, schreiben wir den Betrag in der Jahresrechnung gut.

Was muss ich für die Dezember-Soforthilfe tun, wenn ich meinen Abschlag per SEPA-Mandat zahle?

Sie müssen nichts unternehmen, wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben. Wir nutzen das Mandat im Dezember nicht und ziehen den Dezemberabschlag nicht ein.

Warum ist die Dezember-Soforthilfe ggf. geringer als mein Abschlag?

Die Soforthilfe wird gemäß Gesetz mit 7% Umsatzsteuer berechnet, die meisten alten Abschlagspläne unserer Kunden wurden i.d.R. aber noch mit 19% berechnet. Des Weiteren besteht entsprechend der gesetzlichen Regelung nur ein Soforthilfe-Anspruch für 1/12 des Jahresverbrauchs, der im September angenommen wurde. Unsere ursprüngliche Abschlagskalkulation ging aber von 11 Teilbeträgen aus, so dass in aller Regel der errechnete Abschlag höher ist. Das gilt insbesondere bei kürzeren Abrechnungszeiträumen, z.B. wegen eines Umzugs. Vom Kunden selbst vorgenommene Abschlags-Erhöhungen oder bei Einzug zunächst angenommene Abschlagsbeträge haben keinen Einfluss auf die Dezemberhilfe. Diese berechnet sich nach der vorgegebenen Formel aus dem Gesetz: 1/12 des vom Lieferanten prognostizierten Jahresverbrauchs Stand Sept. 2022 x Arbeitspreis Dez. 2022 + 1/12 Grundpreisanteil.

Ist die Entlastung höher, wenn ich im Dezember den Abschlag erhöht habe? Oder niedriger, wenn ich im Dezember einen niedrigen Abschlag habe?

Nein, denn wie hoch die Entlastung ist, hängt nicht von der Abschlagshöhe ab. Die Entlastung ist ein Zwölftel Ihres voraussichtlichen Jahresverbrauchs, wie er im September 2022 angenommen wurde, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises. Auf Ihrer nächsten Jahresrechnung finden Sie die genaue Gegenrechnung zum Dezember-Abschlag.

Muss ich für die Dezember-Soforthilfe einen Antrag stellen oder mich bei Ihnen melden?

Nein, Sie müssen sich nicht melden. Wenn Sie einen Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe haben, bekommen Sie sie auch.

Laut Vertrag zahle ich den Abschlag nicht im Dezember, sondern im Januar. Was muss ich tun?

Sie erhalten die Dezember-Soforthilfe im Januar 2023. Wenn Sie uns ein SEPA-Mandat gegeben haben, müssen Sie nichts tun. Wenn Sie normalerweise überweisen, setzen Sie die Überweisung einfach einmal aus.

Ich bin Vermieter – wann und wie muss ich die Dezember-Soforthilfe weitergeben?

Die Dezember-Soforthilfe ist für Ihren Mieter gedacht. Sie müssen sie also auf jeden Fall weitergeben. Entweder überweisen Sie den Betrag direkt oder Sie ziehen ihn von der Warmmiete ab. Sie können den Betrag auch in der nächsten Nebenkostenabrechnung abziehen. Am besten sprechen Sie Ihren Mieter ganz einfach darauf an.

Ich bin Mieter und habe gar keinen eigenen Gas-Vertrag. Das läuft alles über den Vermieter. Was muss ich tun?

Ihr Vermieter muss die Dezember-Soforthilfe an Sie weitergeben. Das kann er sofort tun oder später in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigen. Sprechen Sie Ihren Vermieter am besten darauf an.

Wie wird mein Jahresverbrauch ermittelt, wenn ich erst nach September in meine Wohnung /mein Haus eingezogen bin?

Wir übernehmen die Verbrauchsprognose des vorherigen Lieferanten für diese Wohnung/dieses Haus. Diese bekommen wir automatisch. Sie müssen nichts tun.

Ich habe zum 1. Januar einen neuen Erdgas-Lieferanten. Wie bekomme ich die Soforthilfe?

Da Sie den Lieferanten zum Jahresende wechseln, zahlen Sie keinen Dezember-Abschlag. Sie erhalten den errechneten Entlastungsbetrag als Gutschrift auf der abschließenden Verbrauchsrechnung. Konkret schreiben wir diesen Betrag gut: Ein Zwölftel ihres im September 2022 angenommen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem vertraglich geltenden Arbeitspreis im Dezember. Dazu kommt ein Zwölftel des im Dezember geltenden Grundpreises.

Ich habe noch eine offene Forderung bei Ihnen. Wird die Dezember-Soforthilfe mit der Forderung verrechnet?

Die Dezember-Soforthilfe ist eine staatliche Leistung. Eine direkte Verrechnung mit bestehenden Forderungen ist daher nicht möglich. Bitte gleichen Sie diese selbst und fristgerecht aus. Vielen Dank.

Mein Gasverbrauch weicht vom prognostizierten Verbrauch ab, kann die Entlastung korrigiert werden?

Nach derzeitiger Rechtslage liegt uns leider kein Ermessensspielraum vor, welcher es gestattet, andere als die gesetzlich vorgeschriebenen Entlastungskontingente und die im September 2022 hinterlegten Prognoseverbräuche heranzuziehen. Wir bitten Sie um Verständnis dafür.

Lohnt es sich noch Energie zu sparen?

Auf jeden Fall ist es weiterhin sinnvoll, Energie zu sparen. Zum einen gelten die gedeckelten Preise nur für einen Teil des Verbrauchs. Und zum anderen sind alle Energiepreise höher als vor ein oder zwei Jahren. In fast jedem Haushalt gibt es noch Möglichkeiten, Energie einzusparen, die Energieberater der Pfalzgas unterstützen Sie hierbei gerne – individuell und kostenlos. Weitere Informationen und Energiespartipps finden Sie hier: https://www.pfalzgas.de/dienstleistungen/energiespartipps/

Gut zu wissen: Sie haben ab sofort auch die Möglichkeit einen Sondervertrag abzuschließen, der preislich unter dem staatlichen Preisdeckel liegt. Hier geht’s zum Tarifrechner.

Wie geht es weiter mit der Gasheizung? Das GEG auf einen Blick

Eine gute Nachricht für alle, die in ihrem Eigenheim bereits mit Gas heizen: Es ändert sich nichts für Sie. Sie müssen nicht aktiv werden und können Ihre Heizung weiter nutzen.

Für alle, die ab 01.01.2024 eine neue Gasheizung im Pfalzgas-Netzgebiet einbauen, gilt: Sie können dies weiterhin tun. Achten Sie darauf, dass Ihre neue Heizung schon wasserstofftauglich, also „H2-Ready“ ist.

Pfalzgas bietet Ihnen die zum jeweiligen Zeitpunkt notwendige Menge grünes Biogas oder 100% Wasserstoff an. Bereits heute können Sie in unseren Tarif Pfalzgas Bio mit Biogas-Anteil wechseln.

Wie kann ich prüfen, ob meine neue Gasheizung wasserstofftauglich ist?

Das Gebäudeenergiegesetz (§ 71k GEG) sieht eine bedeutende Ausnahme für Gas-Heizungen vor, welche für den Betrieb mit reinem Wasserstoff umgerüstet werden können („100%-H2-ready“), sofern die örtliche Wärmeplanung ein Wasserstoffnetz vorsieht und der Netzbetreiber rechtzeitig einen verbindlichen Plan für die Umstellung auf den neuen Energieträger bis spätestens Ende 2044 vorgelegt hat. In diesem Fall müssen beim Einbau von H2-ready-Gasheizungen keine weiteren Vorgaben zur Nutzung von 65 % erneuerbarer Energie erfüllt werden, allein die Geräteeigenschaft reicht aus. Da schon aus logistischen Gründen nicht alle Wasserstoffnetzgebiete erst im Jahr 2044 umgestellt werden können, ist davon auszugehen, dass die ersten Umstellungen etwa ab 2030 bis 2035 erfolgen.

Die Wasserstofftauglichkeit Ihrer Gasheizung können Sie sich über eine Herstellererklärung garantieren lassen. Die meisten Heizungshersteller haben bereits Geräte angekündigt, so unter anderem Viessmann, die schon eine entsprechende Herstellererklärung veröffentlicht haben.

Ich heize aktuell mit Gas und möchte meine Heizung behalten. Was muss ich beachten?

Es ändert sich vorerst nichts. Die Heizung kann, so wie sie ist, ohne Einschränkungen weiter betrieben werden. Die Heizung darf auch repariert werden. Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung bzw. der Heizungskessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden.

Kann ich meine Heizung reparieren?

Ja, eine kaputte Heizung darf weiterhin ohne zusätzliche Anforderungen repariert werden. Im Jahr 2045 muss die Heizung allerdings klimaneutral umgestaltet sein. Da eine Heizung bzw. der Heizkessel eine rechnerische Lebensdauer von 18 Jahren hat, muss bis 2045 die Heizung in der Regel noch einmal ausgetauscht werden.

Ich habe eine neue Gasheizung bestellt, kann ich diese noch einbauen lassen?

Alle vor dem 19. April 2023 bestellten Heizungen können bis zum 18. Oktober 2024 ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien installiert und betrieben werden. Natürlich können alle noch im Jahr 2023 neu installierten Heizungen, auch wenn sie nach dem 19. April 2023 bestellt wurden, ohne die Nutzung des Anteils von 65 Prozent Erneuerbarer Energien betrieben werden. Im Übrigen gelten die u.a. Übergangsfristen.

Was passiert, wenn meine Heizung kaputtgeht und nicht mehr repariert werden kann? Kann ich noch eine neue Gasheizung einbauen lassen?

Für neu eingebaute Heizungen besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht, mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien beim Heizen zu nutzen. Dies gilt allerdings nur im Neubau ohne Einschränkungen. In Bestandsgebäuden gelten verschiedene Übergangsfristen.

Welche Übergangsfristen gelten?

Allgemein

Im Falle eines Heizungstausches (z. B. bei einer Havarie) kann höchstens für fünf Jahre eine Heizungsanlage eingebaut werden, welche die 65 Prozent EE-Anteil nicht erfüllt.

Gasetagenheizung

Die Frist der Umstellung auf einen EE-Anteil von 65 Prozent verlängert sich um acht Jahre, wenn der Eigentümer bzw. die Eigentümergemeinschaft sich innerhalb von fünf Jahren für den Einbau einer Zentralheizung entscheidet. Diese Umstellung auf eine fertige Zentralheizung muss also längstens nach 13 Jahren erfolgt sein.

Übergangsfristen bei geplanter Wasserstoffnutzung

Für Anlagen, die sowohl Gas verbrennen können und auf die Verbrennung von 100 Prozent Wasserstoff umgerüstet werden können, gelten weitere Übergangsfristen: Liegt das Gebäude, in dem die Heizung eingebaut werden soll in einem Gebiet, dass auf Grundlage der kommunalen Wärmeplanung (s.u.) bis zum 31. Dezember 2044 über ein Wasserstoffnetz verfügen soll, kann weiterhin eine solche Gasheizung betrieben werden.

Abhängigkeit von der kommunalen Wärmeplanung Ihrer Gemeinde

In einigen Städten und Gemeinden liegen bereits heute kommunale Wärmeplanungen vor. Bis zum 30. Juni 2026 soll dies in allen Städten mit über 100.000 Einwohnern erfolgen. Alle anderen Städte und Gemeinden haben noch bis zum 30. Juni 2028 Zeit, eine Wärmeplanung vorzulegen.

In der Zeit vom 1. Januar 2024 bis zur Vorlage der Wärmeplanung im Gebiet der neuen Heizung gilt, dass die neue Heizung die 65 Prozent EE-Anteil zunächst nicht erfüllen muss. Sie kann beispielsweise zunächst weiter mit Erdgas betrieben werden. Allerdings muss der Gebäudeeigentümer verpflichtend eine Beratung wahrnehmen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist. Zudem muss der Gebäudeeigentümer sicherstellen, dass die mit der Heizungsanlage bereitgestellte Wärme ab dem 1. Januar 2029 aus mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 aus mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 aus mindestens 60 Prozent Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff erzeugt wird.

Die Lösung für unsere Kunden:
Vorausgesetzt, die benötigte Menge an klimaneutralem Gas ist bis dahin verfügbar, geht Pfalzgas derzeit davon aus, bereits ab 2035 ein Gasnetz zu betreiben, welches alle angeschlossenen Kunden mit klimaneutralem Gas versorgen kann (spätestens jedoch ab 2045). In der Übergangszeit wird Pfalzgas als Lieferant entsprechende Lieferverträge anbieten, welche die geforderten prozentualen Anteile für klimaneutrale Gase und/oder Wasserstoff für eine neue Gasheizung gewährleisten.