Rechtliches

Zur Beilegung von Streitigkeiten

nach § 111 a EnWG kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle Energie beantragt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Verbraucherservice unseres Unternehmens angerufen wurde und keine beidseitig zufriedenstellende Lösung gefunden wurde. PFALZGAS ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren der Schlichtungsstelle Energie verpflichtet.

Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Telefon: 030 / 2757240-0
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
E-Mail:
PFALZGAS nimmt darüber hinaus an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.

Informationen zur Online-Streitbeilegung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit, die Sie unter www.ec.europa.eu/consumers/odr finden.

Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrem Energieliefervertrag können per E-Mail an unseren Verbraucherservice () gerichtet werden.

Bekanntmachungen

Bekanntmachung zur GasGVV und NDAV
A. Öffentliche Bekanntmachung der Pfalzgas GmbH als Grundversorger

Die Pfalzgas GmbH als Grundversorger gibt bekannt, dass mit Wirkung zum 08.11.2006 die Versorgung von Haushaltskunden mit Erdgas in Niederdruck im Rahmen der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) sowie die Ersatzversorgung (§ 38 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) auf der Grundlage der „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV)“, BGBL. 2006, Teil I, S. 2396 ff., erfolgt.

Zusätzlich zur GasGVV gelten mit Wirkung vom 01.01.2007 die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Pfalzgas GmbH, die die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV ersetzen.

Die GasGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen gelten für alle Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, sowie für alle am 08.11.2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck.

Des Weiteren gelten die GasGVV sowie die Ergänzenden Bedingungen auch für alle Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Erdgas in Niederdruck, die bis einschließlich 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen wurden sowie für bestehende Erdgaslieferungsverträge im Rahmen unserer veröffentlichten Sondervereinbarungen. Diese Vertragsanpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntgabe folgenden Tag (§ 115 Abs. 2 S. 3 EnWG, § 23 GasGVV).

  • Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) … mehr
  • Ergänzenden Bedingungen der Pfalzgas GmbH zur GasGVV … mehr

Öffentliche Bekanntmachung der Pfalzgas GmbH als Netzbetreiber

Die Pfalzgas GmbH als Netzbetreiber gibt bekannt, dass mit Wirkung zum 08.11.2006 Grundlage für den Netzanschluss und die Anschlussnutzung von Letztverbrauchern in Niederdruck (§ 18 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz) die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV)“, BGBL. 2006, Teil I, S. 2485 ff., ist.

Zusätzlich zur NDAV gelten mit Wirkung vom 01.01.2007 die nachstehenden Ergänzenden Bedingungen der Pfalzgas GmbH, die die bisher geltenden Ergänzenden Bestimmungen zur AVBGasV ersetzen.

Die NDAV sowie die Ergänzenden Bedingungen gelten auch für alle Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBGasV begründet worden sind, sowie für am 08.11.2006 bestehende Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss an das Versorgungsnetz der Pfalzgas GmbH zur Entnahme von Gas in Niederdruck nutzen.

Die Pfalzgas GmbH verlangt hiermit gegenüber allen Anschlussnehmern die Anpassung der bis einschließlich 12.07.2005 abgeschlossenen Netzanschlussverträge an die entsprechenden Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und der NDAV. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung vom auf diese Bekanntmachung folgenden Tag. Von der Anpassung ausgenommen ist § 4 Abs. 1 NDAV (§ 115 Abs. 1 S. 2 EnWG, § 29 Abs. 1 NDAV).

  • Niederdruckanschlussverordnung … mehr
  • Ergänzende Bedingungen der Pfalzgas GmbH zur NDAV … mehr
Steuerrechtliche Nachweise

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